Veröffentlichungen: Stadtwerke Dinkelsbühl

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Gasflamme
Veröffentlichungen

Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Gaspreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab. Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse durch uns informieren:

Wir weisen darauf hin, dass die folgenden Informationen lediglich den Entlastungsanspruch nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EWPBG betreffen und für Großkunden und zugelassene Krankenhäuser gesonderte Regelungen gelten, die nachfolgend nicht erläutert werden.

Umsetzung der Preisbremse für Erdgaskunden

1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Maßgeblich für die nachfolgend beschriebene Gewährung der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz einer Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Preisbremse profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können gleichwohl Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere untenstehenden Hinweise.

Wenn Ihre Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) ausgestattet ist, beachten Sie zudem bitte folgendes: Wenn Sie eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen können, obwohl Ihr Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 kWh überschreitet, und Sie daher die Preisbremse nach § 3 EWPBG in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung in Textform (z. B. per E-Mail an folgende Adresse: info@sw‑dinkelsbuehl.de) unter Vorlage geeigneter Nachweise bis zum 15.02.2023 mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG erfüllen. Sollten Sie uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfen (EWSG) mitgeteilt haben, müssen Sie dies nicht erneut vornehmen.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

2. Höhe der Entlastung

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Abs. 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Gaspreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.

Bei Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.

  • Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit  Arbeitspreis brutto von 22,84 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 50.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags(Arbeitspreis– Referenzpreis): 22,84 ct/kWh – 12 ct/kWh = 10,84 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents:80 % von 50.000 kWh = 40.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:(10,84 ct x 40.000 kWh): 12 = 361,33 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 361 € (Betrag gerundet) reduziert.

Bitte beachten Sie:Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Hinweis zur Entlastung von Großkunden und eingetragenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG

Kunden mit RLM-Zähler, die an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 3 EWPBG entlastungsberechtigt sind, sowie zugelassene Krankenhäuser haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7 ct/kWh (netto) vor Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Das Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge an leitungsgebundenem Erdgas, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für die Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG gilt die Preisbremse bis zu einem Entlastungskontingent von 70 % der im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Verbrauchsmenge. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Gaspreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wir haben eine Reihe von Energiespar-Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Schauen Sie sich unsere Vorschläge gerne hier (PDF-Datei) an.

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 09851/5720-0 oder per E-Mail unter info(@)sw-dinkelsbuehl.de gerne zur Verfügung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Dinkelsbühl für den Eigenverbrauch von Erdgas

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elekrizität und Gas

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunden und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefonnummer: 030 22480-500
Faxnummer: 030 22480-323
verbraucherservice-energie(@)bnetza.de

Schlichtungsstelle Energie e. V.

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefonnummer: 030 2757240-0
Faxnummer: 030 2757240-69
info(@)schlichtungsstelle-energie.de
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Gas-Hausschau: Pflicht - Jahrescheck der Gasanlage

Sehr geehrte Hauseigentümer,

die "Technischen Regeln für Gasinstallationen" (TRGI) schreiben vor, dass die Gasinstallationen einer Immobilie mindestens einmal jährlich mittels Sichtkontrolle überprüft werden müssen.

Vielfach unbekannt:

Der Grundstückseigentümer ist im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für den ordnungsgemäßen Betrieb und die ordnungsgemäße Instandhaltung seiner Gasanlage verantwortlich. Das gilt auch, wenn die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen wird.

Der Eigentümer oder Mieter darf die Sichtkontrolle der Gasinstallation selbst durchführen und dokumentieren. Einige Installationsbetriebe bieten Ihnen diese Leistung (Sichtkontrolle, inklusive Dokumentation) gegen eine entsprechende Gebühr an.

Zusätzlich zu dieser jährlichen Prüfung muss alle zwölf Jahre eine Dichtheits- bzw. Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Leitungsanlage durchgeführt werden. Diese Arbeiten muss ein Unternehmen erledigen, das im Installateurverzeichnis eingetragen ist.

Was Sie wissen sollten:

Wenn bei der Sichtkontrolle Mängel an der Gasanlage festgestellt werden, dürfen die notwendigen Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten nur von einem Unternehmen ausgeführt werden, das im Installateurverzeichnis eingetragen ist. Auskunft hierzu erhalten Sie unter der 09851/5720-67

Die Sichtkontrolle entbindet nicht davon, alle Anlagenteile und Gasgeräte entsprechend den Herstellervorgaben zu betreiben und instand zu halten, um zu gewährleisten, dass sie einwandfrei funktionieren.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Anleitung Jahres-Check - Gasleitung "Hausschau", Sie werden auf die Website des DVGW weitergeleitet

Erdgas in der betrieblichen Gasversorgung und -verwendung (Werksgelände)

Verhalten bei Gasgeruch

6 Tipps, was bei Gasgeruch zu tun ist

Erdgas hat eigentlich keinen Geruch. Damit austretendes Gas entdeckt wird und keine Gefahr entsteht, werden ihm allerdings intensive Duftstoffe beigemischt. Diese erinnern in der Regel an Ammoniak und riechen faulig, modrig, stechend und unangenehm. Der beigemischte Duftstoff ist so intensiv, dass selbst kleinste Gasmengen wahrnehmbar sind. Wenn Sie also beispielsweise beim Entzünden der Herdflamme Gas riechen, muss nicht gleich Explosionsgefahr bestehen.

Was muss ich tun, wenn ich Gas rieche?
Bleiben Sie bitte ruhig und beachten Sie folgende Hinweise:

Flammen und Feuer sofort löschen
Wenn Sie Gasgeruch wahrnehmen und nicht wissen, woher er stammt, ist offenes Feuer erst einmal tabu. Löschen Sie sofort sämtliche Kerzen und Zigaretten und benutzen Sie auf keinen Fall Feuerzeuge und Streichhölzer. Bitte reagieren Sie so schnell wie möglich. Falls das Gas schon länger austritt und seine Konzentration in der Luft einen Mindestwert erreicht hat, genügt ein kleiner Funke, um eine Explosion zu verursachen.

Keine elektrischen Geräte benutzen
Auch an elektrischen Geräten können Funken entstehen. Deshalb sollten Sie Licht- und Geräteschalter nicht mehr betätigen und keine Stecker aus den Steckdosen ziehen. Benutzen Sie vorerst keine Telefone und Handys im Haus.

Fenster öffnen
Um die Gaskonzentration im Raum zu senken, öffnen Sie am besten Türen und Fenster und sorgen für Durchzug. Schalten Sie allerdings keine elektrischen Geräte wie Dunstabzugshauben oder Ventilatoren ein. Ähnlich wie bei Telefonen könnten sich andernfalls Funken bilden.

Gashahn schließen
Damit nicht weiteres Gas austritt, sollten Sie die Absperreinrichtungen der Gasleitungen schließen.

Warnen Sie Ihre Mitbewohner
Bevor Sie das Haus verlassen, sollten Sie Ihre Mitbewohner bzw. Nachbarn warnen. Wichtig: Klingeln Sie nicht an den Türen, sondern klopfen Sie, um eine Funkenbildung zu vermeiden!

Rufen Sie den Bereitschaftsdienst an
Nachdem Sie das Haus verlassen haben, kontaktieren Sie bitte schnellstmöglich den Bereitschaftsdienst Telefonnummer: 09851 57200-0

 

Download "Verhalten bei Gasgeruch" (PDF-Dokument, 121,91 KB)